Rechtsprechung
VG Augsburg, 09.12.2008 - Au 3 K 07.1456 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen;Eintragung eines deutschen Wohnorts im tschechischen Führerschein; Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung; Feststellender Verwaltungsakt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 26.06.2008 - C-329/06
Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer …
Auszug aus VG Augsburg, 09.12.2008 - Au 3 K 07.1456
Nach den jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (C-329/06 und C-343/06 sowie C 334/06 bis C-336/06) liegt die Prüfung des Wohnsitzerfordernisses nicht nur in der Kompetenz des ausstellenden Mitgliedstaates, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch beim aufnehmenden Mitgliedstaat.Demnach kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ablehnen, die in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannte Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerscheindokument selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Zweiten Führerscheinrichtlinie aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheindokuments eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewandt hat, bevor die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. hierzu konkret EuGH vom 26.6.2008, C-329/06 und C-343/06RdNr. 72, C-334/06 bis C-336/06RdNr. 69).
Wie sich aus der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) weiterhin ergibt, durfte das Landratsamt in diesem offensichtlichen Fall die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses auch in eigener Zuständigkeit prüfen.
- EuGH, 28.09.2006 - C-340/05
Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - …
Auszug aus VG Augsburg, 09.12.2008 - Au 3 K 07.1456
Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass dies hier aufgrund der mit Bußgeldbescheiden vom 5. April 2006 und 30.Oktober 2006 rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstöße der Fall ist, wodurch aufgrund der Nichtbeibringung des Gutachtens die ursprüngliche Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen der ausländischen Fahrerlaubnis bereits nach bisheriger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. nur EuGH vom 6.4.2006, ZfSch 2006, 416 "Halbritter" und vom 28.9.2006, DAR 2007, 77 "Kremer") auf Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV rechtmäßig gewesen wäre. - VG Ansbach, 10.10.2008 - AN 10 S 08.01570
Nichtanerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland; Eintragung eines …
Auszug aus VG Augsburg, 09.12.2008 - Au 3 K 07.1456
Die Umdeutung erfolgt mit der Konsequenz, dass die Feststellung der fehlenden Befugnis von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, als mit der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids am 13. April 2007 als erlassen gilt (so auch VGH BW vom 9.9.2008, 10 S 994/0;… Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, RdNr. 4 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, RdNr. 6 und 37; im Ergebnis ebenso VG Ansbach vom 10.10.2008, AN 10 S 08.01570). - VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832
Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet …
Auszug aus VG Augsburg, 09.12.2008 - Au 3 K 07.1456
Der Kläger verfügt wohl über das für die Zulässigkeit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu bisher verneinend BayVGH vom 7.8.2008, 11 ZB 07.1259 und vom 11.8.2008, 11 CS 08.832). - VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259
Eintragung eines deutschen Wohnortes im ausländischen EU-Führerschein
Auszug aus VG Augsburg, 09.12.2008 - Au 3 K 07.1456
Der Kläger verfügt wohl über das für die Zulässigkeit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu bisher verneinend BayVGH vom 7.8.2008, 11 ZB 07.1259 und vom 11.8.2008, 11 CS 08.832).